
Erste Lesung der Novelle des Bayerischen Feuerwehrgesetzes: Wichtiger Schritt für die Zukunft
Update vom 9. April 2025 (stmi). Der Bayerische Landtag hat heute den Entwurf zur Änderung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes in Erster Lesung behandelt und in den federführenden Ausschuss für Kommunale Fragen, Innere Sicherheit und Sport überwiesen. Laut Bayerns Innenminister Joachim Herrmann ist die Novelle ein wichtiger Schritt, um den Feuerwehrdienst auf die Herausforderungen unserer Zeit anzupassen: „Mit den Änderungen im Bayerischen Feuerwehrgesetz werden wir eine wichtige Weichenstellung für die Zukunft unserer bayerischen Feuerwehren vornehmen.“
Anhebung der Altersgrenze für den aktiven Feuerwehrdienst
Ein zentraler Baustein ist die Anhebung der gesetzlichen Altersgrenze für den aktiven Dienst in der Feuerwehr, betonte der Minister. „Immer mehr ältere Personen sind gesundheitlich noch für den Feuerwehrdienst geeignet und könnten dort auch noch einen wichtigen Beitrag leisten – und viele wollen dies auch! Deshalb soll die Altersgrenze von jetzt 65 Jahren auf das gesetzliche Renteneintrittsalter angehoben werden, also auf derzeit 67 Jahre.“
„Immer häufiger kommen auch Drohnen oder Löschroboter bei der Brandbekämpfung zum Einsatz“, erklärte der Innenminister. „Auch auf diese aktuelle Entwicklung haben wir im Gesetzentwurf reagiert und nun eine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage für Bildaufzeichnungen aufgenommen.“
Umfassende Beteiligung der Verbände
München, 1. April 2025 (stmi). Aus der umfassenden Beteiligung der Verbände haben sich einige Änderungen am Gesetzentwurf ergeben. So wurde die ursprünglich vorgesehene Möglichkeit, die aktive Dienstzeit im Einzelfall um bis zu drei Jahre über die eigentliche Altersgrenze hinaus verlängern zu können, verworfen. Die bereits bestehende vierjährige Wartezeit für die Wahl zum Kommandanten verbleibt hingegen im Gesetz. Damit wird die große Verantwortung, die mit diesem wichtigen Amt einhergeht, berücksichtigt.
Künftig Entschädigungen für Ausbilder möglich
Neu in den Gesetzentwurf aufgenommen wurde, dass die Landkreise Ausbildern Entschädigungen zahlen können. „Eine gute Ausbildung vor Ort ist die Basis für eine effektive Hilfeleistung im abwehrenden Brandschutz und technischen Hilfsdienst. Gerade kleine Gemeinden sind darauf angewiesen, dass ihre Möglichkeiten der Ausbildung am Standort durch Angebote auf Kreisebene ergänzt werden. Um das wichtige Engagement der Ausbilder auf Kreisebene zu stärken, nehmen wir die Möglichkeit einer Entschädigung ausdrücklich in das Gesetz auf“, so Herrmann.
Neue Kostenregelungen für eCall und Hausnotrufe
Weitere Änderungen umfassen beispielsweise, dass Gemeinden bei Fehlalarmierungen durch sogenannte eCall-Notrufsysteme – nicht nur die in Fahrzeugen installierten – Ersatz für entstehende Kosten verlangen können. Dies umfasst nun auch falsch abgesetzte Notrufe etwa durch Smartphones oder Smartwatches. Darüber hinaus berücksichtigt der Gesetzentwurf in der jetzigen Fassung auch einen möglichen Kostenersatz für Gemeinden bei Falschalarmierungen durch Hausnotrufe. „Oftmals setzen die Dienstleister von Hausnotrufen generell Notrufe bei der Integrierten Leitstelle ab ohne vorher zu überprüfen, ob tatsächlich eine Gefahr vorliegt. Das führt mittlerweile zu einer starken zusätzlichen Belastung unserer Feuerwehrkräfte. Mit dieser Änderung möchten wir die Dienstleister hier stärker in die Pflicht nehmen“, erklärte Herrmann.
Herrmann: Wir machen die Feuerwehren fit für die Zukunft!
„Mit dem neuen Gesetzentwurf entwickeln wir das bestehende Bayerische Feuerwehrgesetz zeitgemäß und praxistauglich fort. Wir machen unsere Feuerwehren fit für die Zukunft und tragen damit ihrer wichtigen und überwiegend ehrenamtlichen Arbeit Rechnung“, resümierte Herrmann. Von den derzeit rund 328.000 aktiven Feuerwehrfrauen und -männern sind rund 320.000 Mitglieder ehrenamtlich tätig und stehen neben ihren beruflichen und privaten Verpflichtungen im Ernstfall rund um die Uhr zur Verfügung.
Einen Überblick über die wesentlichen Änderungen des Gesetzentwurfs finden Sie in unserem Handout zur Gesetzesänderung.