Auf einem Schießstand justiert ein Sportschütze seine Waffe und setzt zum nächsten Schuss an
© Bayerisches Innenministerium

Waffenrecht und Versammlungsrecht

Waffen- und Versammlungsbehörden sind in Bayern die Kreisverwaltungsbehörden, also die Landratsämter und kreisfreien Städte. Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration koordiniert und steuert als oberste Landesbehörde, wie die Kreisverwaltungsbehörden das Waffen- und Versammlungsrecht umsetzen. Beide Rechtsmaterien sind Teil des so genannten Besonderen Sicherheitsrechts.

Waffenrecht

Das Waffenrecht regelt, wer Umgang mit Waffen haben darf. Ziel ist es, die innere Sicherheit zu stärken. Dazu wird der private Umgang mit Waffen geregelt.

Der Waffenbegriff des Waffengesetzes ist eher weit. Er erfasst nicht nur Schusswaffen, sondern auch gefährliche Gegenstände. Einige Waffen sind erlaubnisfrei, für andere ist eine Erlaubnis erforderlich und wieder andere sind verboten.

Ist für den Umgang mit einer Waffe eine Erlaubnis nötig, darf die Waffenbehörde sie nur erteilen, wenn der Betreffende zuverlässig, geeignet und sachkundig ist und auch ein Bedürfnis hat. Als Bedürfnis erkennt das Waffenrecht zum Beispiel die Jagd, den Schießsport oder eine besondere Gefährdung an. Für einzelne Bedürfnisarten gelten teils Besonderheiten zum Beispiel zum Mindestalter. Das Waffenrecht bestimmt zudem, wie Schusswaffen aufbewahrt werden müssen, damit eine Gefährdung weitestgehend ausgeschlossen ist. Wer eine Waffenerlaubnis will, muss die sichere Aufbewahrungsmöglichkeit nachweisen. Die Waffenbehörde kontrolliert die Aufbewahrung stichprobenartig auch vor Ort.

Das Waffenrecht regelt auch, ob und welche Erlaubnis erforderlich ist, wenn eine Waffe nach, durch oder aus Deutschland verbracht werden soll.

Seit 1. Januar 2013 können die Waffenbehörden auf ein Nationales Waffenregister zurückgreifen, in dem bundesweit Angaben zu Erlaubnisinhabern und ihren Schusswaffen eingetragen sind.

Waffenbehörden sind in Bayern die kreisfreien Städte und Landratsämter. Sie sind Ansprechpartner für Fragen zum Waffenrecht.

Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz 2020

Durch das Dritte Waffenrechtsänderungsgesetz wurde das deutsche Recht an die im Jahr 2017 geänderte EU-Feuerwaffenrichtlinie angepasst. Die Änderung der Richtlinie erfolgte als Reaktion auf die Terroranschläge von Paris im Jahr 2015. Um den illegalen Zugang zu Schusswaffen zu erschweren, sind nun innerhalb der Europäischen Union sämtliche Schusswaffen und ihre wesentlichen Teile über ihren gesamten „Lebenszyklus“ hinweg behördlich über die nationalen Waffenregister rückverfolgbar. Das Dritte Waffenrechtsänderungsgesetz enthielt darüber hinaus Erleichterungen für Sportschützen und Jäger.

Im Wesentlichen enthielt das Gesetz folgende Änderungen:

  • Das Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses wird gemäß den Vorgaben der EU-Feuerwaffenrichtlinie alle fünf Jahre erneut überprüft.

  • Sportschützen müssen das Bedürfnis zum Besitz ihrer Waffen durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins (ab 2026 des Verbands) glaubhaft machen, dass sie in den letzten 24 Monaten den Schießsport mindestens einmal alle drei Monate oder mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten betrieben haben. Dieser Schießnachweis ist nur mit einer Waffe je Kategorie (Lang-/Kurzwaffe) zu erbringen, also maximal mit zwei Waffen. Sind seit Eintragung der ersten Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte zehn Jahre vergangen, reicht für Sportschützen zum Nachweis des fortbestehenden Bedürfnisses eine Bescheinigung des Vereins über die Mitgliedschaft aus.

  • In die „gelbe Waffenbesitzkarte“, die für minder gefährliche Schusswaffen Verfahrenserleichterungen enthält, können nur noch maximal zehn Schusswaffen eingetragen werden. Für weitere Waffen ist das reguläre Verfahren zur Eintragung in eine „grüne Waffenbesitzkarte“ zu durchlaufen.

  • Im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung der Zuverlässigkeit von Waffenbesitzern wird nun auch eine Auskunft der Verfassungsschutzbehörde eingeholt. Bei Mitgliedern in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung ist regelmäßig von einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit auszugehen.

  • Jäger dürfen zum Gesundheitsschutz einen Schalldämpfer einsetzen. Außerdem können Jäger bei der Jagdbehörde eine Erlaubnis zum Einsatz von Nachtsichttechnik beantragen, z.B. um effektiver auf Schwarzwild zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest zu jagen.

  • Zur Verbesserung der Rückverfolgbarkeit sind alle wesentlichen Teile von Schusswaffen, die neu hergestellt oder neu nach Deutschland verbracht werden, zu kennzeichnen. Für Waffenhersteller und -händler gelten Anzeigepflichten.

  • "Dekowaffen" (unbrauchbar gemachte Schusswaffen) müssen der Waffenbehörde angezeigt werden. Die Anzeigepflicht gilt jedoch erst, wenn die entsprechende Waffe überlassen, erworben oder vernichtet wird (Besitzstandsregelung).

  • „Salutwaffen“ (scharfe Schusswaffen, die so umgebaut wurden, dass sie nur noch Kartuschenmunition abfeuern können) gehören nun der waffenrechtlichen Kategorie an, der sie vor ihrem Umbau angehörten.

  • „Große Magazine“ (mit mehr als 20 Patronen für Kurz- und 10 Patronen für Langwaffen) sind nun verboten. Vor Inkrafttreten der Änderung bereits erworbene Magazine stehen unter Bestandsschutz (Stichtag 13. Juni 2017). Außerdem können Sportschützen eine Ausnahmegenehmigung beim Bundeskriminalamt beantragen.

Für weitere Informationen wird auf die unter Downloads verfügbare Version des Waffengesetzes ab dem 01.09.2020 und die häufig gestellten Fragen und Antworten zu den Rechtsänderungen verwiesen sowie ergänzend auf die Seite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.

Versammlungsrecht

Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 113 der Bayerischen Verfassung schützen die Freiheit, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

Nicht jede Veranstaltung ist aber eine „Versammlung“. Entscheidend ist der Zweck, überwiegend der öffentlichen Meinungsbildung zu dienen. Keine Versammlungen sind daher zum Beispiel kulturelle, religiöse, sportliche oder gewerbliche Veranstaltungen (Konzerte, Gottesdienste, Prozessionen, Straßenfeste, Märkte).

Ist der Teilnehmerkreis nicht von vorne herein auf bestimmte Personen beschränkt, so dass grundsätzlich jeder teilnehmen kann, ist eine Versammlung „öffentlich“. Das Bayerische Versammlungsgesetz privilegiert öffentliche Versammlungen im Vergleich zu anderen Veranstaltungen. So sind für öffentliche Versammlungen auf Straßen oder Plätzen zum Beispiel keine straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnisse notwendig.

Da öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel oft an öffentlichen Orten stattfinden und für eine unbegrenzte Teilnehmerzahl offen sind, kollidieren sie oft mit Nutzungsrechten Dritter und bergen auch ein gewisses Gefahrenpotenzial, zum Beispiel für andere Verkehrsteilnehmer. Sie müssen daher 48 Stunden vor der Bekanntgabe gegenüber der Versammlungsbehörde angezeigt werden (wobei Wochenend- und Feiertage nicht mitgerechnet werden). Die Versammlungsbehörden sollen prüfen können, ob Vorkehrungen zum Schutz von Teilnehmern oder Dritten erforderlich sind.

Dies gilt nicht für Versammlungen, die sich spontan bilden und die typischerweise von niemand veranstaltet werden (so genannte Spontanversammlungen). Für sie gilt keine Anzeigepflicht.

Sollen Versammlungen aus kurzfristigem Anlass erfolgen (so genannte Eilversammlungen), entfällt die Anzeigepflicht aber nicht. Nur die Frist ist anders: ein Eilversammlung ist spätestens mit der Bekanntgabe der Versammlung anzuzeigen.

Eine Genehmigung der Versammlung ist nicht erforderlich. Die Anzeigepflicht bedeutet nur, dass der Veranstalter die Versammlungsbehörde informieren muss. Solange sie keine Beschränkungen anordnet, kann die Versammlung ohne Änderungen durchgeführt werden.

Grundgesetz und Bayerische Verfassung gewährleisten das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Das Bayerische Versammlungsgesetz verbietet vor diesem Hintergrund militantes Auftreten sowie Uniformen und gleichartige Kleidungsstücke, die eine einschüchternde Wirkung erzielen sollen. Militanz und einschüchternde Uniformierung weisen auf eine potenziell unfriedliche Absicht hin.

Droht durch eine Versammlung eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, kann die Versammlungsbehörde sie beschränken oder verbieten. Maßnahmen müssen aber immer verhältnismäßig sei. Reichen also Beschränkungen zur Abwehr der Gefahr aus, darf die Versammlung nicht verboten werden.

Eine Versammlung kann aber nicht schon deshalb beschränkt oder verboten werden, weil sie von Extremisten veranstaltet wird oder auf ihr extremistische Parolen geäußert werden sollen. Maßnahmen sind auch hier nur möglich, wenn durch die Versammlung unmittelbare Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung drohen, zum Beispiel Straftaten. Wegen der historischen Ausnahmesituation Deutschlands ermöglicht das Bayerische Versammlungsgesetz aber auch Maßnahmen, falls durch eine Versammlung die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft gebilligt, verherrlicht, gerechtfertigt oder verharmlost wird und dies die Würde der Opfer des Nationalsozialismus beeinträchtigt.

Versammlungsbehörden und Polizei haben die Versammlungsfreiheit unter strikter Wahrung der Neutralität zu gewährleisten, das heißt unabhängig von politischen Einstellungen oder dem Thema einer Versammlung. Es steht ihnen nicht zu, eine Versammlung zum Beispiel als unterstützungswürdig oder unerwünscht zu bewerten. Sie haben die Aufgabe, das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit zu schützen und auch durchzusetzen.

Versammlungsbehörden sind in Bayern die kreisfreien Städte und Landratsämter beziehungsweise ab Beginn der Versammlung die Polizei. Sie sind Ansprechpartner für Fragen zum Versammlungsrecht.

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