Ehrungen für Verdienste im kommunalen Bereich
Gemeinden und Landkreise können verdiente Bürger mit eigenen Auszeichnungen ehren. Im staatlichen Bereich können verdiente Bürger mit der Kommunalen Dankurkunde oder der Kommunalen Verdienstmedaille geehrt werden.
Ehrungen durch die Gemeinde
Die Gemeinden können verdiente Bürger mit eigenen Auszeichnungen ehren.
- Verleihung des Ehrenbürgerrechts
Die Gemeinden können Persönlichkeiten zu ihren Ehrenbürgern ernennen. Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts durch den Gemeinderat ist die höchste Auszeichnung der Gemeinde. Sie setzt voraus, dass die zu ehrende Person sich besondere Verdienste materieller oder ideeller Art um die Gemeinde selbst erworben hat. Rechtsgrundlage ist Artikel 16 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO). - Verleihung einer Ehrenbezeichnung
Früheren Bürgermeistern kann nach Artikel 29 Absatz 4 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) die Ehrenbezeichnung „Altbürgermeister/in“ oder „Altoberbürgermeister/in“ verliehen werden. - Weitere Ehrungen
Weitere Ehrungen können Ehrengeschenke, Ehrenmedaillen, Ehrenringe und Ähnliches sein. Die Voraussetzungen hierfür können in einer Satzung geregelt werden. - Anregungen durch Bürger
Jeder Bürger kann selbst Anregungen zur Auszeichnung verdienter Bürger an die Gemeinde geben. Wer sich selbst vorschlägt, kann grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
Ehrungen durch den Landkreis
Auch die Landkreise können verdiente Bürger mit eigenen Auszeichnungen ehren.
- Verleihung einer Ehrenbezeichnung
Früheren Landräten kann nach Artikel 29 Absatz 4 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) die Ehrenbezeichnung "Altlandrat" oder „Altlandrätin“ verliehen werden. - Weitere Ehrungen
Die Landkreise können verdiente Persönlichkeiten mit Ehrengeschenken, Ehrenmedaillen, Ehrenringen und Ähnlichem ehren. Die Voraussetzungen einer Ehrung durch den Landkreis können in einer Satzung geregelt werden. - Anregungen durch Bürger
Jeder Bürger kann aber auch selbst Anregungen zur Auszeichnung verdienter Bürger an das Landratsamt geben. Wer sich selbst vorschlägt, kann grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
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