Verbesserter Schutz vor Glücksspielsucht
München, 19.07.2017Verbesserter Schutz vor Glücksspielsucht - Landtag beschließt Gesetzentwurf von Bayerns Innenminister Joachim Herrmann: Erhöhung des Mindestabstands zwischen zwei Spielhallen auf 500 Meter - Ausdehnung der Sperrzeit auf sechs Stunden
+++ Problematisches Glücksspielverhalten zu verhindern und Glücksspielsucht besser zu bekämpfen sind die Kernpunkte eines Gesetzentwurfs von Bayerns Innenminister Joachim Herrmann, den der Bayerische Landtag heute nach zweiter Lesung beschlossen hat. Herrmann setzt dabei im Wesentlichen auf eine Erhöhung des Mindestabstands zwischen zwei Spielhallen und deutlich ausgedehnte Sperrzeiten. "Wir nehmen den Spielerschutz sehr ernst und wollen das Spielangebot örtlich und zeitlich einschränken", betonte Herrmann. Gerade das Suchtpotential an Spielautomaten sei besonders hoch, auch aufgrund der vergleichsweise niedrigen Einsätze und der Aussicht auf vermeintlich schnelle Gewinne. +++
Wie der bayerische Innenminister erläuterte, wird in Bayern der Mindestabstand zwischen zwei Spielhallen künftig auf 500 Meter verdoppelt. Suchtgefährdete Spieler sollen damit nach Verlassen einer Spielhalle nicht direkt in die nächstgelegene Spielhalle gelockt werden. Die neue Regelung gilt laut Herrmann nur für neue Spielhallen. Der Altbestand von Spielhallen sei insoweit vom Gesetzentwurf nicht betroffen. Diese Bestandsspielhallen waren nach Herrmanns Worten aufgrund einer Übergangsvorschrift im Glücksspielstaatsvertrag bis Ende Juni 2017 privilegiert und müssen künftig ebenfalls erstmals grundsätzlich einen Mindestabstand von 250 Metern einhalten. Herrmann geht davon aus, damit die Anzahl der Spielhallen in Bayern reduzieren zu können.
Darüber hinaus setzt Herrmann auf eine deutliche Ausdehnung der Sperrzeit für Spielhallen von 3.00 Uhr bis 9.00 Uhr. "Damit wollen wir das Spielangebot auch zeitlich einschränken", erläuterte der Minister. Dadurch sollen insbesondere Personen mit problematischem Spielverhalten, die sich bereits in den frühen Morgenstunden vor Arbeitsbeginn in Spielhallen aufhalten, vom Spielen abgehalten werden, was durch die bisherige Sperrzeit von 3.00 Uhr bis 6.00 Uhr nicht sichergestellt war.